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| | (c) www.ouchnet.org www.ClusterKopfschmerzen.net |  | |
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| | Clusterkopfschmerz und Grad der Behinderung GdB | |
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| Schwerbehinderung gem.§1 des SchwbG - jetzt SGB IX |
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| Die Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) im sozialen Entschädigungsrecht ist ein Maß für die Auswirkung eines Mangels an funktioneller Intaktheit, also für einen Mangel an körperlichem, geistigen und seelischem Vermögen. Die MdE setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Sie ist bei einer nicht nur vorübergehenden und damit bei einer sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckenden Gesundheitsstörung anzunehmen. Gem. §3 Abs.3 SchwbG richtet sich die Beurteilung des Grades der Behinderung nach den Maßstäben, die sich aus §30 Abs.1 des Bundes-Versorgungsgesetzes (BVG) und den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AnhPe) ergeben. |
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| Maßgebend sind die Funktionsausfälle. |
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| | 26.1 Auszug: Allgemeine Hinweise GdB/MdE-Tabelle (1) Die nachstehend genannten GdB/MdE-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung. Auf die Nummern 18 und 19, Seiten 28-35, wird verwiesen. (2) Bei Gesundheitsstörungen, die im folgenden nicht aufgeführt sind, ist der GdB/MdE-Grad in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen. 26.2 Auszug: AnhPe GdB/MdE-Tabelle Kopf und Gesicht Seite 50/51 Einfache Gesichtsentstellung GdB/MdE nur wenig störend..................................................................................................................................10 sonst...............................................................................................................................................20-30 Abstoßend wirkende Entstellung des Gesichts............................................................................................50 (Zu den Entstellungen siehe auch Nummer 26.17, Seite 129) Eine abstoßend wirkende Gesichtsentstellung liegt vor, wenn die Entstellung bei Menschen, die nur selten Umgang mit Behinderten haben, üblicherweise Mißempfindungen wie Erschrecken oder Abscheu oder eine anhaltende Abneigung gegenüber dem Behinderten auszulösen vermag. Bei hochgradigen Gesichtsentstellungen mit außergewöhnlichen psychoreaktiven Störungen kommen entsprechend höhere Werte in Betracht. Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich leicht..................................................................................................................................................0-10 ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend.......................................................................................20-30 Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgie) * (Clusterkopfschmerz IHS-Gruppe 3) leicht (seltene, leichte Schmerzen)........................................................................................................0-10 mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar............20-40 schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)....................50-60 besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken *(täglich, bzw.) mehrmals wöchentlich)..70-80 Echte Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen (vegetative Störungen. Augensymptome, andere zerebrale Reizerscheinungen) leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)................................................................0-10 mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)......................20-40 schwere Verlaufsform.........................................................................................................................50-60 (langandauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen. Anfallspausen von nur wenigen Tagen) * sachlich richtige Zuordnung des Clusterkopfschmerzes gem. der geforderten Analogie nach 26.1 (2) |
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| Derzeit gibt es in Deutschland keine einheitliche leidensgerechte Beurteilung zum Clusterkopfschmerz durch die Versorgungsämter. Der Grad der Behinderung wird nach den AnhPe sehr unterschiedlich eingestuft. Die Problematik liegt in der Seltenheit der Erkrankung, der vielfach mangelhaften Kenntnis der Gutachter über den Clusterkopfschmerz, der Beurteilung nach Aktenlage und nicht zuletzt in dem verharmlosenden Begriff "Kopfschmerz". Clusterkopfschmerz ist eine neurologische Erkrankung, die auch durch einen Facharzt für Neurologie, mit entsprechend aktuellen Kenntnissen und Erfahrung mit dieser Krankheit, begutachtet werden muß. Da in den Anhaltspunkten AnhPe der Clusterkopfschmerz nicht gesondert aufgeführt ist, wird in den meisten Fällen eine Einstufung nach "echter Migräne" (26.2 Seite 51) vorgenommen. Das ist sachlich falsch. Clusterkopfschmerz ist eine völlig anders geartete Kopfschmerzerkrankung und ist mit der Migräne in keiner Weise vergleichbar. Clusterkopfschmerz liegt sowohl in der Attackenhäufigkeit als auch in der Schmerzintensität um ein Vielfaches über der Migräne. Die Anhaltspunkte AnhPe führen in der Tabelle 26.2 Seite 50 unter "Gesichtsneuralgien" die Trigeminusneuralgie auf. In dieser Tabelle ist sachlich richtig der Clusterkopfschmerz ebenfalls einzuordnen und zu bewerten, auch bei einer sachlichen Abgrenzung. Nur durch die Einstufung unter dieser Tabelle wird gem. 26.1 (2) die zwingend vorgeschriebene Analogie erreicht. Trigeminusneuralgie und Clusterkopfschmerzen sind die Suizid-Kopfschmerzarten. Clusterkopfschmerz übersteigt die Trigeminusneuralgie in Dauer. z.T. Intensität, Funktionsausfällen und in den seelischen Folgeerscheinungen. Hinzu kommt der permanent durch Clusterkopfschmerz-Attacken gestörte Eintritt in die Tiefschlafphase (REM). Der anhaltende Schlafentzug führt zu einem Erschöpfungszustand mit zeitweise körperlichem Zusammenbruch. Zu einer leidensgerechten Beurteilung des Clusterkopfschmerzes ist nach der Tabelle eine Einstufung in den oberen Werten sachgerecht anzusetzen. Deutlich wird die vorgeschriebene analoge Einstufung ebenfalls durch die überarbeiteten IHS-Klassifizierungen 2003 der Gruppe 3 und Aufnahme der TAC (Trigemino Autonome Cephalgien) in diese Gruppe. Episodischer Clusterkopfschmerz ECH: IHS 3.1.2 Episodischer Clusterkopfschmerz erfüllt überwiegend nicht die Bedingungen zur Anerkennung als Schwerbehinderung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Er erreicht nicht, oder nur selten den geforderten Zeitraum von mehr als sechs Monaten der gesundheitlichen Beeinträchtigungsdauer. Episodischer Clusterkopfschmerz ist gekennzeichnet durch lange Remissionsphasen bis zum Einsetzen einer erneuten Episode, die meist von kurzer Dauer sind. Remissionsphasen über mehrere Jahre, in denen keinerlei gesundheitliche Einschränkung besteht, kennzeichnen ebenso das unterschiedliche Krankheitsbild des episodischen Clusterkopfschmerzes, wie aber auch Formen mit kürzeren Remissionsphasen. Eine leidensgerechte Bewertung gestaltet sich beim episodischen Clusterkopfschmerz im Einzelfall als äußerst schwierig, da nur für die Dauer der Episode die Funktionsausfälle wie beim chronischen Clusterkopfschmerz anzusetzen sind, ist aber auch nach den AnhPe 26.2 Seite 50, in den entsprechenden Abstufungen zum GdB möglich. Da die maßgebenden Funktionsausfälle und der geforderte Zeitraum der gesundheitlichen Einschränkung von mehr als sechs Monaten beim episodischen Clusterkopfschmerz sich z.T. erheblich unter den gesetzlichen Forderungen bewegen, ist die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises (ab GdB 50) nur bei Vorliegen längerer oder zeitnaher Episoden, bzw. weiterer gesundheitlicher Einschränkungen zu erreichen. Die Formen des episodischen Clusterkopfschmerzes, die durch ein regelmäßiges zeitnahes Auftreten der Cluster-kopfschmerz-Attacken gekennzeichnet sind, aber durch die IHS-Definition der Remissionszeiten nicht als chronischer Clusterkopfschmerz zu bewerten sind, rechtfertigen eine Einstufung als schwere Verlaufsform mit einem GdB von 50-60. Chronischer Clusterkopfschmerz CCH: IHS 3.1.3 Chronischer Clusterkopfschmerz stellt eine Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und des Sozialgesetzbuches SGB IX dar. Es ist die schwere bis besonders schwere Form dieser Erkrankung mit einem hohen Mass an Funktionsausfällen. Chronischer Clusterkopfschmerz ist nach den Richtlinien der Deutschen Migräne und Kopfschmerzgesellschaft DMKG und der International Headache Society IHS mit täglich bis zu acht Attacken unterschiedlicher Dauer und Stärke klassifiziert worden. Chronischer Clusterkopfschmerz ist gekennzeichnet durch keine bzw. sehr kurze Remissionsphasen von nur wenigen Tagen. Eine nachhaltige und andauernde Besserung kann vielfach mit Medikamenten und Therapien nicht erzielt werden. Eine leidensgerechte Bewertung dieser gravierenden Gesundheitsstörung rechtfertigt einen GdB von mindestens 60 in der schweren und von mindestens 80 in der besonders schweren Form, bzw. noch darüber. Ebenfalls in die gleiche Tabelle sind die weiteren, noch selteneren Clusterkopfschmerz Erkrankungen der IHS-Gruppe 3 einzuordnen, um der geforderten Analogie 26.1 (2) zu entsprechen. episodisch paroxysmale Hemikranie EPH: IHS 3.2.1 chronisch paroxysmale Hemikranie CPH: IHS 3.2.2 Seltener als Clusterkopfschmerz, diesem eng zu zuordnen mit bis zu 40 täglichen Attacken höchster Intensität aber kürzerer Dauer. Bei Versagen des, auch zur Diagnose eingesetzten, Medikaments kaum Behandlungsmöglichkeiten. SUNCT-Syndrom: IHS 3.3 Das SUNCT-Syndrom (short-lasting unilateral neuralgiform headache with conjunctival injection and tearing) ist sehr selten und wurde 1989 erstmalig beschrieben. Die Definition und Klassifizierung durch die IHS erfolgte 2003. In einigen Punkten stellt das SUNCT-Syndrom einen Übergang zwischen Clusterkopfschmerz, CPH und Trigeminusneuralgie dar und ist oft so gut wie nicht behandelbar. Patienten mit ca. 200 täglichen Attacken und völligem Funktionsausfall sind bekannt. Das Krankheitsbild zeigt typischerweise einen episodischen Verlauf mit Remissionen von Monaten bis Jahren. TAC: IHS 3.4 Wahrscheinlich Trigemino Autonome Cephalgien |
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| |  | | Fachinformationen der Deutschen Migräne und Kopfschmerz Gesellschaft DMKG zu den Kopfschmerzerkrankungen, Forschung, Klinik und Therapie |
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| Das Regelwerk der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" AnhPe mit seiner GdB/MdE Tabelle greift auch bei den seltenen Kopfschmerzerkrankungen der IHS-Gruppe 3 in vollem Umfang. Anhand der Tabelle 26.2 Seite 50 "Gesichtsneuralgien" (z.B. Trigeminusneuralgie) können Clusterkopfschmerzen sachgerecht, gem. 26.1 (1) und (2), zugeordnet werden. Die geforderte Analogie wird durch folgende gemeinsame Merkmale der Erkrankungen gestützt: Trigeminusneuralgie und Clusterkopfschmerzen sind die schmerzintensivsten neurologischen Erkrankungen, die klar umrissenen Schmerzzonen liegen überwiegend im Gesichtsbereich (Auge, Schläfe, Nase, Oberkiefer), es sind die trigeminalen Äste betroffen. Trigeminusneuralgie und Clusterkopfschmerzen werden als Suizid-Kopfschmerz bezeichnet. Beide Schmerzarten haben einen vernichtenden Charakter, sie sind mit keiner anderen Kopfschmerz-Erkrankung in Bezug zu setzen und einer gemeinsamen Bewertungstabelle zugehörig. Einer zusätzlichen Bewertungstabelle für Clusterkopfschmerzen bedarf es nicht, da eine leidensgerechte Zuordnung durch die Vorgaben des Regelwerkes, auch in den graduellen Abstufungen des Behinderungs-Status, sachgerecht möglich ist. Die vorgeschriebene Bewertung des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller leistungsmindernden Störungen ist nach AnhPe 26.1, 26.2, SGB IX, BVG umfassend geregelt und trägt den individuellen Besonderheiten Rechnung. |
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| | Antragsformulare / Broschüren SGB IX: (Downloads als PDF-Datei Acrobat Reader 5) | | Versorgungsämter / Integrationsämter | |
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|  | | Merkblatt zum Antrag nach § 69 SGB IX |
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| | Aktuell: Derzeit sind mehrere Antragsverfahren unserer Mitglieder zur leidensgerechten Einstufung und Bewertung des Clusterkopfschmerzes bundesweit bei den Versorgungsämtern in Bearbeitung. Einige sind bereits beschieden, weitere folgen in den nächsten Wochen. Für Mitglieder des VCH-OUCH stehen aktuelle Informationen für das eigene Antragsverfahren zur Verfügung. Bescheide zum CCH mit einem leidensgerechten GdB 80 in der besonders schweren Form der Erkrankung folgen der oben aufgeführten Analogie gem. AnhPe 26.1 und 26.2. Liegen uns weitere aussagekräftige Bescheide auch zum ECH vor, werden wir mit ärztlicher Fachunterstützung, eine Eingabe an das zuständige Ministerium für Arbeit und Sozialordnung - Behindertenpolitik Referat IV C5 vortragen um eine bundesweit einheitliche Bewertungssicherheit der Versorgungsämter zu den Erkrankungen des Clusterkopfschmerzes zu ermöglichen und dem vom Gesetzgeber gewollten Nachteilsausgleich Behinderter sachgerecht Rechnung tragen. |
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